Vorab:
Sie haben einen Vollstreckungsbescheid erwirkt und wollen aus diesem vorgehen?
Sie hatten vor Gericht mit einer Klage Erfolg und wollen jetzt Ihren Anspruch durchsetzen?
Rufen Sie mich an, ich berate Sie über die bestehenden Möglichkeiten, Voraussetzungen, Ablauf und Kosten des Verfahrens.
Zwangsvollstreckung ist die mittels staatlicher Gewalt erzwungene Befriedigung eines Anspruches. Diese erfolgt auf Grundlage eines vollstreckbaren Titels. Es liegt im Ermessen des Vollstreckungsgläubigers, die Vollstreckung durchführen zu lassen. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Leistung an den Vollstreckungsgläubiger abwenden.
Voraussetzung der Vollstreckung
Das Vollstreckungsverfahren beginnt nur auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers. Dieser kann die Zwangsvollstreckung auch wieder einstellen.
Voraussetzung für die privatrechtlichen Einzelzwangsvollstreckung ist für den Vollstreckungsgläubiger ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner zugestellt und der in der Regel mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein muss.
Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind:
- ein Endurteil, rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt, - ein Prozessvergleich, - ein Vollstreckungsbescheid aus dem gerichtlichen Mahnverfahren, - ein Kostenfestsetzungsbeschluss, - eine notarielle Urkunde, in welcher sich der Schuldner vorab der Zwangsvollstreckung unterwirft.
Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen:
1. Pfändung und Versteigerung einer beweglichen Sache, 2. Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in das unbewegliche Vermögen, 3. Verstrickung und Überweisung einer Forderung,
1. Pfändung und Versteigerung einer beweglichen Sache
Im Rahmen der Pfändung einer beweglichen Sache nimmt der Gerichtsvollzieher die im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sache in Besitz. Gewahrsam des Schuldners liegt vor, wenn dieser die Möglichkeit hat unmittelbare tatsächliche Herrschaft über die Sache auszuüben. Für die Inbesitznahme nimmt der Gerichtsvollzieher entweder die Sache direkt an sich oder er bringt ein Pfandsiegel (sog. Kuckuck) an.
Auf die Rechtslage betreffend die Sache kommt es nicht an. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichtsvollziehers zu prüfen, ob die zu pfändende Sache auch im Eigentum des Schuldners steht.
Mit der Pfändung tritt die Verstrickung der Sache ein. D.h., dass der Schuldner über die Sache nicht mehr verfügen darf. Es entsteht ein Verfügungsverbot, zivilrechtlich und strafrechtlich.
Mittels der Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht an der Sache. Vermöge dieses Pfändungspfandrechts kann die Sache durch den Gerichtsvollzieher öffentlich versteigert werden.
Zum Schutze des Vollstreckungsschuldners gibt es eine Reihe unpfändbarer Sachen und einen Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.
3. Verstrickung und Überweisung einer Forderung
Die Pfändung erfolgt bei einem Drittschuldner der seinerseits dem Schuldner etwas schuldet, z. B. der Arbeitgeber, eine Bank. Die Pfändung erfolgt mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dabei sind sowohl der Schuldner als auch der Drittschuldner zu benennen.
Die wichtigsten Pfändungen in diesem Zusammenhang sind:
- Lohn- und Gehaltspfändung, - Pfändung laufender Sozialleistungen, - Pfändung von Kontoguthaben, - Pfändung von Lebensversicherungsansprüchen, - Pfändung von Schadensersatzansprüchen. Bei der Pfändung von Lohn- und Gehaltsansprüchen sind zum Schutze des Schuldners die Freigrenzen aufgrund der Lohnpfändungstabelle zu beachten.
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Laufende Sozialleistungen (Geldleistungen) sind mit Ausnahme von Sozialhilfe wie Arbeitseinkommen pfändbar. Dies betrifft z. B. Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld usw. Jedoch gelten auch hier Pfändungsgrenzen. Insbesondere darf auf Grund der Pfändung keine Sozialhilfebedürftigkeit eintreten.
Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners und Dritter
Die wichtigsten Rechtsbehelfe für den Vollstreckungsschuldner oder durch die Vollstreckung betroffene Dritte sind:
- die Vollstreckungserinnerung, - die sofortige Beschwerde, - die Drittwiderspruchsklage, - die Klage auf vorzugsweise Befriedigung und - die Vollstreckungsabwehrklage.
Die Vollstreckungserinnerung und die sofortige Beschwerde rügen formale Fehler im Vollstreckungsverfahren. Die Drittwiderspruchsklage, die Klage auf vorzugsweise Befriedigung und die Vollstreckungsabwehrklage betreffend Mängel im Vollstreckungsgrund oder Vollstreckungsgegenstand.
Der Eintrag wird gerade überarbeitet.
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