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Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB |
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Vorab:
Sie haben Fragen zu einem Vertrag, möchte gerne wissen ob die einzelnen AGB wirksam sind?
Sie wollen für Ihr Gewerbe AGB erstellen und dabei sicher gehen, dass diese den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen?
Rufen sie mich an, ich berate Sie zu diesen Fragen.
Wichtig!
AGB müssen individuell auf den jeweiligen Verwender zugeschnitten werden. Unter anderem sind dabei das Gewerbe, Art und Weise des Vertragsschluß und der Kundenkreis zu berücksichtigen. Die bedenkenlose Übernahme, wohlmöglich die "Eins zu Eins Kopie", von im Internet gefundenen AGB oder Muster-AGB bergen Haftungsrisiken in sich. Unter anderem besteht das Risiko, durch andere Gewerbetreibende abgemahnt zu werden. Das Problem liegt wie immer im Detail. Lassen Sie sich daher lieber beraten.
Was sind AGB?
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. AGB legen für eine Vielzahl von Verträgen mit unbestimmten Vertragspartnern den Vertragsinhalt im Voraus fest.
Fragen zur Ausgestaltung, Anwendung und Wirksamkeit von AGB sind in den §§ 305 - 310 BGB geregelt.
Sinn und Zweck von AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen unter anderem der Rationalisierung der Geschäftabwicklung. Mit AGB vereinfacht sich die Organisation der Geschäftsabläufe. Einzelne Verträge müssen nicht mehr zeit- und kostenintensiv ausgehandelt werden. Zudem wird durch AGB der Vertragsinhalt klargestellt. Dieses dient der Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten. Gerade im Bereich von Massengeschäften lassen sich Vertragsbestimmungen zudem schnell an wirtschaftliche, technische und rechtliche Rahmenbedingungen und Entwicklungen anpassen.
AGB werden aber auch verwendet, um gesetzliche Regelungen zugunsten des Verwenders der AGB und damit zwangsläufig auf Kosten des Vertragspartners, abzuändern. Sie dienen der Stärkung der eigenen Rechtsposition. Dies ist nicht zu beanstanden, solange die AGB nicht gegen Gesetz oder Rechtsprechung verstoßen. Liegt ein Verstoß vor hat dieses die Unwirksamkeit der jeweiligen AGB zur Folge. Zudem drohen im Geschäftsverkehr unter anderem auch kostenintensive Abmahnungen.
Sofern von beiden Geschäftspartnern jeweils AGB verwendet werden und diese sich inhaltlich widersprechen, kommt es wieder zur Anwendung von Gesetzesrecht.
Unwirksamkeit von AGB
Die Unwirksamkeit von AGB kann eine Vielzahl von Ursachen haben. So können sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein. Zudem können zwischen den Parteien bei oder nach Vertragsschluss Absprachen getroffen worden sein, die zu den verwendeten AGB im Widerspruch stehen, sog. Vorrang der Individualabrede. Außerdem gilt das sog. Transparenzgebot sowie das Verbot sog. überraschender Klauseln. Unabhängig davon, müssen die AGB einer allgemeinen Inhaltskontrolle standhalten.
Einbeziehung der AGB in den Vertrag
AGB erlangen nur dann Geltung, wenn diese wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder durch einen deutlich sichtbaren Aushang auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Zudem muss sich zumindest stillschweigend die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden erklären.
Daher ist zu empfehlen, dass stets ein schriflicher Vertragsabschluß erfolgt. Der schriftliche Vertrag sollte vor Unterzeichnung einen deutlichen Hinweis auf die AGB enthalten. Sinnvoll ist es, diese auf der Rückseite des Vertragsformulares oder gesondert beizufügen.
"Bei Vertragsabschluß" heißt, daß der Hinweis auf die AGB entweder vor Vertragsabschluß oder im Moment des Vertragsschlusses zu erfolgen hat. AGB werden somit nicht Vertragsbestandteil, wenn der Verwender erst nach Abschluß des Vertrages auf die AGB hinweist, z.B. Hinweis auf AGB auf der Rechnung des Verwenders.
Für einen "ausdrücklichen Hinweis" muss der Verwender bei Vertragsabschluß unmissverständlich und für den Kunden klar erkennbar auf die AGB verweisen. Das gilt für schriftliche, mündliche oder auch für Vertragsabschlüsse über Telekommunikationsmittel. Allgemeine Hinweise, etwa in der Werbung oder durch Rundschreiben, reichen nicht aus. Welche Anforderungen im Einzelnen konkret erforderlich sind, hängt von den Modalitäten des Vertragsabschlusses ab. So bedarf es z.B. bei einem schriftlichen Angebot des Verwenders eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises auf die AGB im Angebotstext. Bloß beigefügte AGB oder der bloße Abdruck der AGB auf der Rückseite des Angebotsschreibens sind nicht ausreichend.
In "zumutbarer Weise" Kenntnis zu erlangen bedeutet vor allem, dass die AGB leicht zu finden und nicht zu umfangreich sind. Die AGB dürfen nicht nur irgendwo zu finden sein, z.B. hinter dem Link "..sonstiges". Zudem dürfen sich die AGB nicht über eine Vielzahl von Seiten erstrecken. Es ist nicht zumutbar, wenn zehn und mehr Seiten zu lesen sind. Außerdem müssen die AGB verständlich und lesbar sind; das bedeutet, dass sie in der Regel in deutscher Sprache abgefasst und mühelos lesbar sein müssen.
Hinsichtlich der Einbeziehung von AGB in Verträge ist, zwischen der Verwendung gegenüber einem Unternehmer und Verbraucher zu unterscheiden.
Vorrang der Individualabrede
Der Vorrang der Individualabrede beinhaltet das Gebot, dass einer individuellen Abrede der Vertragsparteien bei oder nach Vertragsschluss gegenüber den entgegenstehenden AGB des Verwenders der Vorrang einzuräumen ist. Auf die Form der individuellen Abrede kommt es nicht an, so dass diese auch stillschweigend oder mündlich erfolgen kann. Jedoch sollten derlei Absprachen zum Beweis immer schriftlich ausgefertigt werden.
In diesem Zusammenhang ist auf die Problematik sog. Schriftform- bzw. Vollständigkeitsklauseln hinzuweisen. Entsprechend dem Prinzip des Vorrangs der Individualabrede sind die Klauseln unwirksam, welche die Möglichkeit von formlosen, individuellen Abreden der Vertragsparteien bei oder nach Vertragsschluss ausschließen.
Das Transparenzgebot
Nach dem Transparenzgebots müssen AGB so gestaltet sein, dass sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine entsprechende Ausgestaltung und Formulierung möglichst klar und verständlich darstellen. Ein „sorgfältiger Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr“ muss bei aufmerksamer Durchsicht die Tragweite der AGB-Regelung erkennen können. Dabei ist zwischer der Sicht eines Verbrauchers und der eines Unternehmers zu unterscheiden.
Grundsätzlich sind an die Transparenz der Regelung bei einem Unternehmer geringere Anforderungen zu stellen. Dieser nimmt regelmäßig am Wirtschaftsverkehr teil und ist daher nicht ganz so Schutz bedürftig wie ein Verbraucher. Auf der anderen Seite ist auf die Sicht eines rechtskundigen Verbrauchers abzustellen.
Überraschende Klauseln
Der redliche am Geschäftsverkehr teilnehmende Vertragspartner stellt bestimmte Erwartungen an den Vertragsinhalt. Überraschende Klauseln sind solche, die so von diesen Erwartungen abweichen, dass der Empfänger der AGB mit einer derartigen Klausel vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Solche Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil.
Grundsätzlich führt eine teilweise Unvereinbarkeit einer Klausel mit den gesetzlichen Anforderungen zur Unwirksamkeit dieser. Sofern Klauselteile abtrennbar und aus sich heraus der Inhaltskontrolle zugänglich sind, bleibt deren Wirsamkeit bestehen. Abtrennbar und somit eigenständig sind solche Teile einer Klausel, die einen selbständigen Regelungsgehalt haben. Die verbleibende Rest der Klausel ist aber unwirksam, wenn dieser einen grundlegend anderen Sinn erhält. Sofern eine Klausel nicht in eigenständige Teile trennbar ist, oder widersprechen sämtliche Teile den gesetzlichen Erfordernissen, so ist die gesamte Klausel unwirksam.
Salvatorische Klauseln
Oft enthalten AGB sog. Salvatorische Klausel. Damit soll erreicht werden, dass bei Unwirksamkeit einer AGB-Klausel diese insoweit wirksam bleibt, als sie nach den gesetzlichen Bestimmungen gerade noch zulässig wäre. Jedoch unterliegen diese Klauseln regelmäßig dem Verbot der Geltungserhaltenden Reduktion einer an sich unzulässigen Klausel.
Salvatorische Klauseln sind deshalb unzulässig und unwirksam. Begründet wird dies damit, dem Kunden sei nicht zuzumuten, den wirksamen Rest einer unwirksamen Klausel selbst zu ermitteln. Weiterhin soll verhindert werden, dass der Verwender aus der Benutzung einer unzulässigen Klausel durch Erhaltung des gerade zulässigen Restes Vorteile ziehen kann.
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