|
Das eheliche Güterrecht - der Güterstand |
|
|
|
Vorab:
Sie wollen heiraten und für den Fall einer Scheidung Ihre Vermögensverhältnisse in einem Ehevertrag sicher regeln?
Sie wollen sich scheiden lassen und für die Scheidung in einer Scheidungsvereinbarung den Güterstand ändern?
Rufen Sie mich an, ich berate Sie zu diesen Fragen.
Der Güterstand
Das eheliche Güterrecht befasst sich mit den Vermögensverhältnissen von Ehegatten und Lebenspartnern. Nach deutschem Recht bestehen drei Grundtypen im Güterrecht. Man spricht vom jeweiligen Güterstand:
1. Zugewinngemeinschaft 2. Gütertrennung 3. Gütergemeinschaft.
Vom Güterstand hängt die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und insbesondere für den Fall der Scheidung ab. Haben die Eheleute nichts Abweichendes in einem Ehevertrag geregelt, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Die Zugewinngemeinschaft
Die Ehegatten leben automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn sie haben durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart.
Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung mit späterem Ausgleich dessen, was ein jeder Ehegatte während der Ehe an Vermögenszuwachs erwirtschaftet hat. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft findet keine Vermischung der Vermögen der Ehegatten statt. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte das Alleineigentum an den Sachen, die er mit in die Ehe eingebracht hat oder die er während der Ehe erwirbt. Grundsätzlich ist auch jeder Ehegatte zur Verfügung, insbesondere Verkauf oder Verschenken, der ihm allein gehörenden Gegenständen befugt. D.h. er kann mit seinem Vermögen machen was er will.
Ausnahme: Für den Fall, dass mit der Verfügungen jedoch nahezu über das gesamte Vermögen des Ehegatten verfügt wurde, bedarf es der Zustimmung des anderen Ehegatten.
Zudem haftet jeder Ehegatte grundsätzlich auch nicht für Schulden des anderen Ehegatten.
Ausnahme: Es sei denn, es wurde etwas anderes in einem Vertrag geregelt. Insbesondere bei einem gemeinsamen Darlehen, bei einem Schuldbeitritt zu einem Darlehen des anderen Ehegatten oder einer Bürgschaft für Schulden des Ehegatten, eine entsprechende Haftung des anderen Ehegatten statt.
Der Zugewinnausgleich
Der Zugewinn ist der Vermögenszuwachs, den jeder Ehegatte während der Ehe erzielt. Hat ein Ehegatte während der Ehe mehr zu seinem Anfangsvermögen hinzu erworben als der andere, so hat dieser im Fall der Scheidung einen Anspruch auf Ausgleich des Wertunterschieds. Der Zugewinnausgleich beruht auf einem Vergleich der Vermögenszuwächse beider Ehegatten während der Ehe.
Dies geschieht jedoch nur, wenn der Güterstand endet. Die Zugewinngemeinschaft wird insbesondere durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten beendet. Für diesen Fall sieht das Gesetz den sog. Zugewinnausgleich vor. Der Zugewinnausgleich wird nicht von Amts wegen durch das Gericht eingeleitet. Vielmehr muss dieser von einer der beiden Parteien im Scheidungsverfahren beantragt werden. Unterbleibt ein entsprechender Antrag, wird die Ehe auch ohne Zugewinnausgleich geschieden. Drei Jahre nach der Scheidung verjährt der Anspruch. Bei Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten erfolgt der Zugewinnausgleich in der Regel dadurch, dass der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht wird. Der überlebende Ehegatte erbt mindestens die Hälfte des Erbes.
Dabei erfolgt die Erhöhung des gesetzlichen Erbteiles unabhängig davon, ob sich ein Zugewinn tatsächlich während der Ehe verwirklicht hat.
Dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn steht als Ausgleichsforderung die Hälfte des Wertunterschiedes zum Zugewinn des anderen Ehegatten zu. Der Ausgleich erfolgt durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages. Dies gilt auch dann, wenn z.B. der größte Teil des Vermögens in einer Immobilie besteht. Diese ist zu bewerten und in die Ausgleichsberechnung einzustellen.
Ausnahme: Beim Zugewinnausgleich bleibt jedoch unberücksichtigt, was ein Ehegatte während der Ehe geerbt oder geschenkt erhalten hat. Auszugleichen wäre allenfalls der bei geschenktem oder geerbtem Vermögen des Ehegatten während der Ehe eingetretene Wertzuwachs.
In einem Ehevertrag können die Ehegatten den Zugewinn abweichend von der gesetzlichen Regelung verteilen oder sogar auf den Zugewinnausgleich verzichten.
Die Gütertrennung
Im Güterstand der Gütertrennung findet weder im Falle der Scheidung noch im Fall des Todes eines Ehegatten ein Zugewinnausgleich statt. Bei der Scheidung behält jeder Ehegatte sein Vermögen. Im Fall des Todes eines Ehegatten wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten nicht pauschal erhöht. Insoweit ist die Gütertrennung wirtschaftlich für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten ungünstiger.
Der Ehevertrag
Durch einen Ehevertrag können die Eheleute vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichen. Entweder wird die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen oder in einzelnen Punkten modifiziert.
Neben einer Regelung zum Güterstand könnten zugleich auch Fragen zum Fall der Trennung, insbesondere zum Trennungsunterhalt, zum nachehelichen Unterhalt, zum Sorgerecht und Umgangsrecht oder zum Versorgungsausgleich geklärt und mit vereinbart werden.
Ein Ehevertrag kann vor der Heirat oder auch danach vereinbart werden.
Vorteil: Mittels eines Ehevertrags können die Ehegatten von vornherein absehen, welches die persönlichen Konsequenzen im Falle einer Scheidung sind. Der für den Fall der Scheidung zu beauftragende Scheidungsanwalt muss dann nicht mehr alle Punkte zur gerichtlichen Klärung bringen.
Bei ausländischen oder gemischt-nationalen oder im Ausland geschlossenen Ehen kann ein Ehevertrag darüber hinaus sehr wichtig sein, um klarzustellen, ob die Ehe dem deutschen oder einem ausländischen Recht unterliegt.
Die Trennungsvereinbarung und Scheidungsvereinbarung
Ein Ehevertrag kann aber auch geschlossen werden, wenn die Ehe gescheitert oder ein Scheitern möglich oder wahrscheinlich ist. In der Trennungsvereinbarung werden insbesondere Fragen zur Verteilung des Hausrats, der Benutzung der ehelichen Wohnung und zum Trennungsunterhalt geregelt. In der Scheidungsvereinbarung werden insbesondere Fragen zur Aufteilung der Vermögenswerte und zum nachehelichen Unterhalt geregelt.
Weiter …
|