Vorab:
Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurden bei Ihnen Alkohol und/oder Drogen festgestellt?
Es erging gegen Sie ein Bußgeldbescheid? Es wurde auch ein Fahrverbot angeordnet?
Auf Grund der festgestellten Werte droht nunmehr die Entziehung der Fahrerlaubnis? Rufen Sie mich an, ich berate Sie zu diesen Fragen. Da ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr immer für andere eine abstrakte Gefahr darstellt, gilt im Straßenverkehrsrecht gemäß § 7 StVG die Gefährdungshaftung. Sofern ein Fahrzeugführer auch noch unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel (Drogen) steht, erhöht sich das Risiko der Gefährdung erheblich.
Trunkenheit im Verkehr
Im Folgenden werden die wichtigsten im Straßenverkehr zu beachtenden Promille Werte als auch die Wirkung von Alkohol kurz dargestellt.
Weiter ... Wer trotzdem am Straßenverkehr teilnimmt, läuft Gefahr deswegen bestraft zu werden. Bestraft wird entweder die abstrakte oder die konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs. Als zu erwartende Strafen gibt es die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe als auch den Entzug der Fahrerlaubnis. Zudem sind Einträge auf dem „Punktekonto“ in Flensburg zu erwarten. Neben der strafrechtlichen Seite ist die zivilrechtliche Siete zu beachten. Sofern also ein Unfall im fahruntüchtigen Zustand stattfand, ist mit Schadensersatzansprüchen Dritter und Regressansprüchen der Versicherung zu rechnen.
Sofern der Führerschein wegen Alkohol oder Drogen durch die Behörde entzogen wurde, ist vor einer erneuten Erteilung einer Fahrerlaubnis in der Regel ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten (MPU), auch "Idiotentest", einzuholen.
In diesem Zusammenhang ist auch an den sog. Drogenfreiheitsnachweis zu denken. Ordnungswidrigkeit nach dem StVG Gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, 1. obwohl er 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder 2. obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
Berauschende Mittel
Zu den berauschenden Mitteln im Sinne des § 24a StVG gehören unter anderem Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin und Designer-Amphetamin. § 24a StVG ist bereits verwirklicht, wenn jemand ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er eine tatbestandsmäßige Alkoholkonzentration oder ein berauschendes Mittel im Blut hat. Für den Erlass des Bußgeldbescheids und für die Anordnung eines Fahrverbots ist es nicht erforderlich, dass der Fahrer fahruntüchtig ist.
Atemalkoholwert
Zur Messung des Atemalkoholwertes werden die die Messergebnisse von Atemluft-Testgeräten als Beweismittel anerkannt. Wichtig! Es ist niemand dazu verpflichtet, in das Röhrchen zu blasen. Eine entsprechende Mitwirkung kann die Polizei nicht verlangen. Sofern bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente das Blasen verweigert wird, ist in der Praxis davon auszugehen, daß eine Blutentnahme angeordnet wird. Die von einem Arzt durchzuführende Blutentnahme hat der Betroffene zu dulden. Fahruntüchtigkeit Bei der sog. Fahruntüchtigkeit wird zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit unterschieden. Absolute Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn der Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr hat. Dieser Wert ist das Ergebnis der Rechtsprechung, er steht nicht im Gesetz. Liegt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille vor, so wird zwingend dessen Fahruntüchtigkeit vermutet. Zusätzlich müssen keine Fahrfehler oder alkoholtypische Ausfallerscheinungen vorliegen. Es hilft auch nichts sich darauf zu berufen, dass auf Grund entsprechender Alkoholgewöhnung selbst mit 1,1 Promille noch sicher gefahren werden kann. Relative Fahruntüchtigkeit kann bei einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille an vorliegen. Im Falle der relativen Fahruntüchtigkeit ergibt sich die Unfähigkeit zum sicheren Führen eines Fahrzeugs noch nicht allein aus der beim Fahrer festgestellten Atem- oder Blutalkoholkonzentration. Es müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Solche Anhaltspunkte können sich aus dem Fahrverhalten, erkennbaren Fahrfehlern, oder auf Grund von alkoholtypischen Ausfallerscheinungen ergeben. Für die relative Fahruntüchtigkeit gilt: Je niedriger der BAK ist, desto gewichtigere Beweiszeichen müssen für ein auf Fahrunsicherheit hindeutendes Verhalten vorliegen. Straftatbestände Bei Alkohol im Straßenverkehr sind die Straftatbestände der §§ 315c, 316, 323a StGB von Bedeutung. § 315c StGB Gemäß § 315c StGB wird die Gefährdung des Straßenverkehrs unter Strafe gestellt. Bestraft wird derjenige, der im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Zunächst muss beim Fahrer relative oder absolute Fahruntüchtigkeit vorliegen. Zudem hat eine konkrete Gefährdung eines anderen Menschen oder einer fremden Sachen von bedeutendem Wert vorzuliegen. Eine entsprechende Verurteilung wird zusätzlich mit sieben Punkten in Flensburg geahndet. § 316 StGB Gemäß § 316 StGB wird die Trunkenheit im Verkehr, d.h. die abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs als solche, unter Strafe gestellt. Bestraft wird derjenige, der ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn der Fahrer sich im Zustand der absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit befindet. Es ist nicht erforderlich, daß eine konkrete Gefährdung eingetreten ist. Es reicht die abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs aus. Neben dem Straßenverkehr umfasst der § 316 StGB auch den Bahn- Schiffs- oder Luftverkehr. Eine entsprechende Verurteilung wird zusätzlich mit einem Punkt in Flensburg geahndet. § 323a StGB Gemäß § 323a StGB wird der Vollrausch des Fahrers unter Strafe gestellt; der sog. Vollrausch-Paragraf. Bestraft wird derjenige, der sich durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder dies nicht auszuschließen ist. § 323a StGB ist ein Auffangtatbestand. Dieser kommt zur Anwendung, wenn die alkoholbedingte Beeinträchtigung so stark ist, dass Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB vorliegt oder vorliegen kann. Ab welcher BAK Schuldunfähigkeit eintritt kann nicht allgemein beantwortet werden. Dies ist abhängig von den Trinkgewohnheiten des Täters. Lag eine BAK von mehr als 3 Promille vor, wird das Gericht prüfen, ob Schuldunfähigkeit vorlag. Für das Vergehen nach § 323a StGB werden in Flensburg sieben Punkten eingetragen.
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