Vorab:
Gegen Sie erging ein Bußgeldbescheid in dem neben der Geldstrafe ein Fahrverbot ausgesprochen wurde?
Es wird in einem gegen Sie laufenden Strafverfahren ein Fahrverbot verhängt?
Rufen Sie mich an, ich berate Sie zu diesen Fragen.
Fahrverbot - Allgemeines
Ein Fahrverbot ist ein Verbot, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug jeglicher Art oder einer bestimmten Art zu führen.
Zum einen kann das Fahrverbot wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 25 StVG Straßenverkehrsgesetz) durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren oder durch das Amtsgericht in der Bußgeldentscheidung als Nebenfolge neben einer Geldbuße verhängt werden.
Das Fahrverbot kann zum anderen in einem Strafverfahren nach § 44 StGB (Strafgesetzbuch) als Nebenstrafe zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann.
Abgrenzung zur Entziehung der Fahrerlaubnis
Zu unterscheiden vom Fahrverbot ist die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese wird ausgesprochen, wenn jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hier sind verschiedene Formen zu unterscheiden.
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Fahrverbot als Nebenfolge im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit
Rechtsgrundlage für das Fahrverbot wegen einer Ordnungswidrigkeit ist § 25 StVG (. Das Fahrverbot wird als Nebenfolge neben einer Geldbuße entweder durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren oder durch das Amtsgericht in der Bußgeldentscheidung verhängt. Das Fahrverbot kann so die Dauer von 1 Monat bis zu 3 Monaten betragen.
Nach § 25 Abs.2a StVG kann die Vollstreckung des Fahrverbots in bestimmten Fällen bis zu vier Monate aufgeschoben werden.
Zudem gibt der Bußgeldkatalog in § 4 BKatV Regelbeispiele für wichtige Teilbereiche vor, deren Vorliegen im Einzelfall die Anordnung des Fahrverbots rechtfertigen.
Insbesondere ist beim Vorliegen folgender Beispiele ein Fahrverbot indiziert:
- Trunkenheitsfahrt (Alkohol am Steuer) - Drogenfahrt - grobe Pflichtverletzungen - beharrliche Pflichtverletzungen - Geschwindigkeitsüberschreitung - qualifizierter Rotlichtverstoß, länger als 1 Sekunde rot - Überholen oder Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung des - bei Unterschreiten des Sicherheitsabstandes um einen bestimmten Wert
Mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wird das Fahrverbot wirksam. Bei Zuwiderhandlung führt dieses zur Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Allerdings kann in bestimmten Fällen angeordnet werden, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Spätestens jedoch aber 4 Monate nach Rechtskraft. Der Betroffene kann in dieser Situation durch Abgabe des Führerscheins den Zeitpunkt selbst bestimmen, in dem das Fahrverbot wirksam wird.
Gegen das Fahrverbot kann der Betroffene mittels Einspruch vorgehen und damit die gerichtliche Prüfung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe veranlassen.
Hinweis: Es sollte unbedingt ein Rechtsanwalt zur Beratung aufgesucht werden, damit ein sicherer Weg der Verteidigung gewählt wird. Insbesondere wird der Anwalt über die Erfolgsaussichten des Einspruchs, der damit verbundenen Kosten und der Konsequenzen für den Inhaber der Fahrerlaubnis beraten. Nicht immer ist es taktisch klug, bestehende Rechtsmittel einfach in Anspruch zu nehmen. Es kommt wie immer auf den Einzelfall an.
Fahrverbot als Nebenstrafe im Strafverfahren
Im Strafverfahren ist das Fahrverbot nach § 44 StGB eine Nebenstrafe, die neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Voraussetzung ist, dass jemand eine Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.
Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Eine entsprechend § 25 Abs.2a StVG gegebene Möglichkeit eines Aufschubs gibt es nicht. Ab Rechtskraft des Urteils ist das Führen eines Kraftfahrzeugs als Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar. Die Verbotsfrist wird erst von dem Tag ab berechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird. Sofern der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben wird, wird dieser beschlagnahmt.
Hinweis: Auch hier kommt es auf den Einzelfall an, ob die Einlegung eines Rechtsmittels angegegangen werden sollte. Zu diesem Zweck sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt zur Beratung aufsuchen.
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