Rechtsanwalt Steffen Bußler
 
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Heute: 05.09.2010
 
 
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Das Fahrerlaubnisrecht - Eignung, Entzug, Wiedererteilung PDF Drucken E-Mail


Vorab:

Die Verwaltungsbehörde hat Ihnen angezeigt, dass Ihre Fahrerlaubnis entzogen werden soll?

In einem gegen Sie laufenden Strafverfahren soll Ihre Fahrerlaubnis entzogen werden?

Rufen Sie mich an, ich berate Sie zu diesen Fragen.



1. Fahrerlaubnis und Führerschein

Die Fahrerlaubnis ist die behördliche Erlaubnis, auf öffentlichem Verkehrsgrund ein Kraftfahrzeug fahren zu dürfen.

Der Führerschein ist ein amtliches Dokument im Rang einer Urkunde. Der Führerschein beweist, dass der Inhaber berechtigt ist, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Er ist während der Fahrt ständig mitzuführen und bei Kontrollen der Polizei auf Verlangen auszuhändigen.

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist es, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.


2. Der Begriff Eignung

Die Eignung zum Führen eines Kfz spielt bei einer Reihe von Fragen eine Rolle:

- Erteilung, Wiedererteilung oder den Bestand der Fahrerlaubnis
- Maßnahmen zur Einschränkung der Fahrerlaubnis
- bei der Erteilung von Auflagen

Aus § 2 Abs.4 StVG ergibt sich der Begriff der Eignung:

“Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.“

Daneben ist noch die bedingte Eignung zum Führen eines Kfz zu unterscheiden. Diese kann auf Grund körperlicher, geistiger Mängel oder auch charakterlicher Mängel des Bewerbers angenommen werden. Von der Fahrerlaubnisbehörde wird dann entsprechend eine modifizierte Fahrerlaubnis erteilt, wenn durch Auflagen und Beschränkungen die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleistet werden kann.

Hinweis:
Hinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen ist zu beachten, dass im Fahrerlaubnisrecht immer das verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Verfahren zu unterscheiden ist.


3. Die Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann ausgesprochen werden:

- von der Verwaltungsbehörde nach §§ 3 und 4 StVG
- in einem Strafverfahren nach § 69 StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung


Rechtsfolge der Entziehung der Fahrerlaubnis

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis führt zu deren Erlöschen. Die Entziehung ist endgültig. Damit wird die Erlaubnis entzogen, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen.
2. Es bedarf einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, um wieder zum Führen eines Fahrzeugs berechtigt zu sein.


Abgrenzung zur Abnahme vom Führerschein

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt durch ein behördliches Verfahren. Die Abnahme vom Führerschein erfolgt auf Grund sofortiger Maßnahmen bei schweren Vergehen oder fehlender Fahrtauglichkeit. Der Führerschein kann, wenn die Voraussetzungen für die Abnahme nicht mehr vorliegen, wieder abgeholt werden. Es ist dann, je nach Einzelfall, jedoch mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen.


Fahren ohne Fahrerlaubnis

Nachdem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, die Entscheidung rechtskräftig oder die Fahrerlaubnis bereits abgegeben oder eingezogen wurde, darf ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr geführt werden. Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in Deutschland eine Straftat (Verkehrsstraftat). Die Tat kann auch fahrlässig begangen werden. Insbesondere auch vom Halter des Fahrzeugs wenn er zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis sein Fahrzeug führt.

Fahren ohne Fahrerlaubnis liegt vor, wenn dem Fahrzeugführer keine gültige Fahrerlaubnis bislang erteilt wurde, eine ausländische Fahrerlaubnis nicht rechtzeitig umgeschrieben wurde oder die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen wurde.

Abzugrenzen ist davon das Fahren ohne Führerschein.

Das Fahren ohne Führerschein mit fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen ist in Deutschland eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Es droht dem Fahrer eine Verwarnung. Fahren ohne Führerschein ist keine Straftat; d.h. die Fahrerlaubnis ist nicht an den Besitz des Führerscheins gebunden.


4. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Wenn Ihnen der Führerschein durch ein Gerichtsurteil oder durch die Straßenverkehrsbehörde entzogen wurde, müssen Sie einen Antrag auf Neuerteilung (auch Wiedererteilung genannt) stellen.

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht gelten grundsätzlich die selben Vorschriften über die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis. D.h., dass die Fahrerlaubnis nicht einfach neu erteilt wird. Vielmehr hat die Führerscheinstelle eingehend zu prüfen, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist.

Hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, weil der Betroffene 18 oder mehr Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angesammelt hat, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis erteilt werden.

Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil der Betroffene eine Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen ist, setzt die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis die Teilnahme an einem Aufbauseminar voraus.

Bei einem zeitlich befristeten Fahrverbot wird Ihnen der Führerschein dagegen nach Ablauf der Sperrfrist "automatisch" zurückgegeben.

 

 
 
 
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