Rechtsanwalt Steffen Bußler
 
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Heute: 08.09.2010
 
 
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Unfallregulierung - Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall PDF Drucken E-Mail


Vorab:

Sie hatten einen Fahrradunfall oder Autounfall?

Der Gegner oder dessen Versicherung ersetzt Ihnen nicht den Schaden?

Sie brauchen einen Rechtsanwalt der den Schadensersatz gegenüber dem Gegner und der Versicherung geltend macht?

Rufen sie mich an, ich berate Sie sofort.


Wichtig!

Richtiges Verhalten nach dem Verkehrsunfall

- rufen Sie die Polizei, damit der Unfall aufgenommen wird,
- machen Sie Fotos vom Unfallort und den Beschädigungen an den Fahrzeugen,
- versuchen Sie die Zeugen des Unfalls festzustellen und deren Daten aufzunehmen,
- auf keinen Fall sollten Sie vor Ort ein Schuldeingeständnis ablegen oder sich zu einer Schadensersatzleistung verpflichten,
- es hat keinen Sinn, sich zu diesem Zeitpunkt mit anderen Beteiligten über die Schuldfrage zum Verkehrsunfall zu streiten. Diese Frage haben ggf. die Rechtsanwälte zu klären.

Damit die richtigen Schritte nach dem Verkehrsunfall eingeleitet werden, sollten Sie mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen.

Folgende Punkte wären unter anderem von Fall zu Fall zu klären:

 1.wie hoch wäre der Anspruch auf Schadensersatz,
 2.muss ein Gutachter beauftragt werden,
 3.wie steht es mit der Erstattung von Mietwagenkosten,
 4.Totalschaden - werden die Kosten der Reparatur des Kfz erstattet,


Kfz-Haftpflichtversicherung und Rechtsanwalt


Sie sollten als erstes Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung von dem Verkehrsunfall in Kenntnis setzen. Der Unfallgegner könnte gegen Sie ja noch Schadensersatz geltend machen.

Bei größeren Unfallschäden sollten Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Denn die gegnerische Versicherung vertritt nicht Ihre Interessen, sondern vielmehr vertritt diese ihre eigenen und möchte daher so wenig wie möglich bezahlen.

Die Praxis belegt dies. Oft genug verzichten viele Unfallopfer aus Unwissenheit auf zum Teil hohe Schadensersatzansprüche, weil sie glauben, mit der Begleichung der Reparaturkosten durch die gegnerische Versicherung seien alle Schäden bezahlt worden. Die gegnerische Versicherung wird den Unfallopfern mit Sicherheit nicht noch vorrechnen, dass Schäden wie z.B. der merkantile Minderwert, Mietwagenkosten oder Schmerzensgeld auch noch zu begleichen wären.

Wichtig! Sofern der Unfallgegner den Unfall unstreitig verschuldet hat, sollten Sie nicht mit ihm verhandeln. Sie würden ein Kostenrisiko übernehmen, obwohl Ihnen ein sicherer Zahlungsanspruch gegen seine Kfz-Haftpflichtversicherung zusteht.


Gutachten vom unabhängigen Sachverständigen

Mit Hilfe eines Gutachtens von einem unabhängigen Sachverständigen kann die Schadenshöhe ermittelt werden. Lassen Sie das beschädigte Fahrzeug nur durch einen unabhängigen Sachverständigen besichtigen und nie von dem Sachverständigen der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Denn in der Fahrzeugversicherung hat die gegnerische Versicherung bei Beschädigung des Fahrzeugs die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung zu ersetzen. Hierzu gehören auch die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt.


Unfallrekonstruktion

Vor allem müssen auch die Fragen zur Unfallursache und dem Anteil des Verschuldens der beteiligten Personen geklärt werden. Bestehen in dieser Hinsicht Zweifel, wird vor allem im Gerichtsverfahren in der Regel auf Antrag einer Partei ein Gutachten von einem Sachverständigen zur Unfallrekonstruktion erstellt. Diese Gutachten sind in der Regel sehr Kostenintensiv. Beträge im viestelligen Bereich sind schnell erreicht.

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Der manipulierte Verkehrsunfall

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage zum Beweis einer möglichen Manipulation des Verkehrsunfalls. Die Manipulation von Verkehrsunfällen, und der damit einhergehende Versicherungsbetrug, nehmen stetig zu. Es ist davon auszugehen, dass etwa 5 - 10 % aller Verkehrsunfälle und Schäden pro Jahr manipuliert werden.

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Der mögliche Schadensersatz

Benötigen Sie für die Zeit der Reparatur Ihres Kfz ein Ersatzfahrzeug, so sind die Mietwagenkosten grundsätzlich von der Gegenseite zu erstatten. Allerdings gibt es hier zahlreiche Ausnahmen bzw. Einschränkungen. Trifft Sie z.B. am Unfall ein Mitverschulden, muss Ihre Verschuldensquote beim Ersatz der Mietwagenkosten berücksichtigt werden. Ferner trifft auch das Unfallopfer eine sog. Schadensminderungspflicht, das heißt, die Mietwagenkosten sind so gering wie möglich zu halten. Wenn Sie z.B. Ihr Fahrzeug selten nutzen, kann im Einzellfall eine Taxianmietung günstiger sein. Außerdem sollte das gemietete Fahrzeug möglichst zu einer niedrigeren Fahrzeugklasse gehören.

Sind Sie durch den Verkehrsunfall verletzt worden, stellt sich oft die Frage nach dem Anspruch und der Höhe von Schmerzensgeld. Hat der Gegner den Verkehrsunfall verursacht, kann ein angemessenes Schmerzensgeld festgestellt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit gestaltet sich jedoch schwierig, da die Schmerzensgeldtabellen keine verlässliche Hilfe darstellen. Entscheidend ist daher, dass Sie detaillierte Atteste erhalten. Je konkreter die Angaben sind, umso besser können die Ansprüche durch den Rechtsanwalt durchgesetzt werden.

Schließlich können sonstige Schäden wie z.B. durch Ihren Erwerbsausfall entstehen, der sich nach dem Lohnfortzahlungszeitraum von sechs Wochen ergibt. Selbst Hausfrauen können Anspruch wegen behinderter Haushaltsführung geltend machen.


Der mögliche Haftungsgegner

Haben Sie infolge eines Verkehrsunfalls einen Schaden erlitten, können der Fahrer, der Halter, der Eigentümer oder die Haftpflichtversicherung als Schadensersatzpflichtige in Frage kommen

Fahrer ist, wer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr lenkt. Es spielt keine Rolle, ob er dazu berechtigt ist oder nicht. Bei Übungsfahrten gilt nur der Fahrlehrer als Fahrer, Fahrstunden gemäß § 3 Abs. 2 StVG.

Der Fahrer haftet nach § 18 StVG für den beim Unfall eingetretenen Schaden. Eine Haftung am Verkehrsunfall scheidet aus, wenn der Nachweis erbracht wird, dass er den Unfall nicht verschuldet hat oder die Gegenseite ein zu berücksichtigendes Mitverschulden trifft.

Halter ist, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Es kommt nicht darauf an, wem das Fahrzeug gehört, über wenn dieses versichert ist oder wer im Fahrzeug-Brief eingetragen ist. Fahrer, Halter, Eigentümer und Versicherungsnehmer können somit verschiedene Personen sein. Selbst eine vorübergehende Leihe ändert nichts an der Halter Eigenschaft.

Der Halter haftet nach § 7 StVG für den beim Unfall eingetretenen Schaden. Auf ein Verschulden des Halters kommt es im Gegensatz zum Fahrer nicht an. Anders ist die Sache nur, wenn der Unfall gemäß § 7 II StVG unvermeidbar war.

Eigentümer ist, dem das Fahrzeug tatsächlich gehört. Ihm steht das Recht zu, dass Fahrzeug zu verkaufen, zu verschenken oder zu verschrotten. Der Eigentümer haftet, wenn er nicht zugleich auch Fahrer und/oder Halter ist, nur ausnahmsweise für beim Verkehrsunfall eingetretene Schäden. Eine Haftung wäre denkbar, wenn er mitfährt und feststellt, daß sein Fahrer unvorsichtig fährt. Dann muss er ihn zu vorsichtiger Fahrweise anhalten; ansonsten haftet er auch auf Schadensersatz.

Jedes Kfz bedarf einer Haftpflichtversicherung. Wird ein Fahrzeug unversichert im Straßenverkehr geführt, macht strafbar. Im Gegenzug dazu kann der Geschädigte seinen Schaden direkt bei dieser Versicherung geltend machen. Die Versicherung haftet neben dem Fahrer, Halter und Eigentümer.

 

 
 
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