Vorab:
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Rufen Sie mich an. Zu diesen und allen weiteren Fragen berate ich Sie gern.
Das Umgangsrecht
Zum Wohle des Kindes gehört sowohl der ungestörte Umgang mit beiden Elternteilen als auch der Umgang mit anderen Personen, Verwandten oder Dritten, sofern das Kind zu diesen eine Bindung besitzt, deren Aufrechterhaltung für die Entwicklung des Kindes förderlich ist.
Umgangsrecht der Eltern
Das Umgangsrecht erlangt praktische Bedeutung, wenn die Eltern voneinander getrennt leben oder das Kind weder bei der Mutter noch beim Vater lebt.
In diesem Fall trifft dasjenige Elternteil bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat die Pflicht, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen und jede Störung zu unterlassen. Umgekehrt hat der andere Elternteil nicht nur das Recht auf Umgang, sondern auch eine Pflicht hierzu. Sofern das berechtigte Elternteil dieser Pflicht nicht nachkommt ist es gleichwohl nicht gerichtlich, insbesondere durch Zwangsgelder, erzwingbar. Ein erzwungener Umgang kann nicht dem Wohle des Kindes dienen.
Umgangsrecht des abwesenden Elternteils
Der zum Umgang berechtigte Elternteil kann zur Regelung des Umgangsrechts das Familiengericht anrufen, wenn es bei der Ausgestaltung des Umgangs zu keiner Einigung zwischen den Eltern kommt. Die konkrete Ausgestaltung des Umgangs ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der konkreten Verhältnisse vorzunehmen. Ziel der Regelung muss das Wohl des Kindes sein. Im Einzelfall kann dieser Grundsatz dazu führen, dass der Umgang eines Elternteils mit dem Kinde gänzlich untersagt wird, wenn das Wohl des Kindes dies gebietet.
Das Familiengericht hat zur Findung einer Entscheidung im gerichtlichen Verfahren insbesondere folgende Personen anzuhören:
- das Kind, evtl. ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen, - die Eltern, - die Pflegeperson, wenn das Kind dort seit längerer Zeit lebt, - das Jugendamt,
Umgangsrecht von Verwandten und Dritten
Ein Umgangsrecht für Dritte sieht das Gesetz für Großeltern, Geschwister, den Ehegatten oder frühere Ehegatten eines Elternteils sowie den Lebenspartner oder früheren Lebenspartner eines Elternteils vor. Voraussetzung ist, dass diese Personen mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Dabei muss je nach Einzelfall positiv festgestellt werden, dass der Umgang eine positive Wirkung auf das Kind hat. Zudem besteht ein Umgangsrecht ferner für Personen, bei denen das Kind in Familienpflege war.
Begleiteter Umgang
Bei gestörter Kommunikation zwischen den getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern kann das Familiengericht einen begleiteten Umgang anordnen. Das betroffene Kind trifft dann den Elternteil, bei dem es nicht lebt, unter Aufsicht von Fachkräften.
Umgangsrecht und Kosten
Der Umgang hat in der Regel ausschließlich auf Kosten des umgangsberechtigten Elternteils zu erfolgen. Allerdings ist der jeweils andere Elternteil verpflichtet, auf die Vermögenslage des umgangsberechtigten Elternteils Rücksicht zu nehmen.
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