Rechtsanwalt Steffen Bußler
 
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Heute: 05.09.2010
 
 
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Die Praxis der Abmahnung und Unterlassungserklärung PDF Drucken E-Mail

Vorab:

Haben Sie eine Abmahnung bekommen? Werden Sie zu einer Unterlassungserklärung innerhalb einer Frist aufgefordert?

Ihnen wird die Verletzung von Urheberrechten vorgeworfen? Dieses insbesondere in Verbindung mit Filesharing (Musik, Video o.ä.)?

Ich berate Sie sofort! In dringenden Fällen rufen Sie mich lieber gleich an!



Wichtig!

Mit Blick auf die Konsequenzen müssen Sie auf eine Abmahnung reagieren!
Der Rat eines Rechtsanwalts ist hier empfehlenswert, da der Grund der Abmahnung und die Höhe der jeweiligen Forderung überprüft und die Unerlassungs- und Verpflichtungserklärung ggf. auf ihre maßgeblichen Bestandteile reduziert werden kann.

So klar wie es in der Abmahnung darstellt ist, ist es in der Regel ganz und gar nicht, denn:

 1.nicht jede Abmahnung ist berechtigt,
 2.die beigefügte Unterlassungserklärung ist oft viel zu weit gefasst,
 Ihnen droht jedoch nach Unterzeichnung bei Verstoß eine Vertragsstrafe,
 3.in der Regel sind die Rechtsanwaltskosten viel zu hoch angesetzt und 
 4.die Abmahnung wird zum Teil rechtsmissbräuchlich gesetzt.
  

Was ist eine Abmahnung?

Mittels einer Abmahnung wird außergerichtliche eine Rechtsverletzung angezeigt. Sie dient vor allem dazu, dem Abgemahnten die Gelegenheit zu geben, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Mit Abmahnungen ist überall dort zu rechnen, wo Rechtsverletzungen möglich sind. Die Rechtsverletzung kann sich u.a. aus einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, Markenrecht, insbesondere Geschmacksmusterrecht und Gebrauchsmusterrecht, Namensrecht, Domainrecht oder Urheberecht ergeben. Daneben sind natürlich auch Abmahnungen im Arbeitsrecht als auch bei Persönlichkeitsverletzungen möglich.

Ob eine Abmahnung zu Recht erteilt wurde, oder ob sie lediglich z.B. im Wettbewerb als Druckmittel eingesetzt wurde, stellt sich, wenn überhaupt, erst später heraus. Sie wird oft erfolgreich eingesetzt, da der Abgemahnte angesichts eines hohen Kostenrisikos in einem Prozess meist schnell aufgibt. Denn nach der Abmahnung droht in der Regel eine einstweilige Verfügung, die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden kann. Die Möglichkeit der Verteidigung des Abgemahnten sieht in diesem Fall schlecht aus. Ist die einstweilige Verfügung erst einmal in der Welt, wird der Rechtsweg sehr schnell sehr teuer.

Ziel des Abmahnschreibens ist es, die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung durch Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auszuschließen. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Abmahners von dem Verstoß.

Inhalt einer Abmahnung

Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen muss der Abmahner erkennbar sein. Des Weiteren muss der vorgeworfene Rechtsverstoß hinreichend genau bezeichnet werden. Zudem muss zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und eines Vertragsstrafeversprechens aufgefordert werden. Außerdem sind gerichtliche Schritte für den Fall anzudrohen, dass keine Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abgegeben wird. Sofern eine Drohung fehlt hat dies zur Folge, dass der Abgemahnte keinen Grund zur Klageerhebung gegeben hat. Selbstverständlich muss die Abmahnung unterschrieben und der Abgemahnte der richtige Empfänger sein.

Berechtigung zur Abmahnung

Nur der Mitwettbewerber ist zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung berechtigt. Es muss ein Gewerbetreibender sein, der gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen wie Sie selbst anbietet. Zudem gibt es Vereinigungen die unabhängig von einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Abmahnung berechtigt sind. Dabei handelt es sich u.a. um die Wettbewerbszentrale oder andere Verbraucherschutzverbände.

Der verletzte Mitwettbewerber kann die Abmahnung selbst aussprechen; ein Rechtsanwalt muss nicht eingeschaltet werden. Dies ist jedoch, angesichts der oft komplizierten Rechtslage und der einzuhaltenden Formerfordernissen, zu empfehlen.

Eine Originalvollmacht des eingeschalteten Rechtsanwalts ist nach überwiegender Rechtsprechung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Abmahnung. Denn die Abmahnung ist keine Willenserklärung sondern eine Rechtshandlung. Der Rechtsanwalt muss natürlich bevollmächtigt sein. Den Nachweis der Bevollmächtigung kann der Abgemahnte verlangen. Die Wirksamkeit der Abmahnung wird hiervon nicht berührt, bzw. die enthaltene Fristsetzung verlängert. Der Abgemahnte hat jedoch die Möglichkeit, die Abgabe der Unterlassungserklärung von dem Nachweis der Bevollmächtigung abhängig zu machen.

Der Abmahner selbst muss sich nicht wettbewerbstreu verhalten, um eine wirksame Abmahnung zu setzen. Jedoch eröffnet dies für den Abgemahnten einen Verhandlungsspielraum mit dem Abmahner.

Sofern eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorliegt, kann eine negative Feststellungsklage erhoben werden. Das Gericht hat dann zu klären, ob dem Abmahner ein Anspruch auf Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung zusteht. Der Abmahner trägt dafür die Beweislast. In diesem Zusammenhang taucht das Problem der sog. Massenabmahnung auf.

Eingang mehrerer Abmahnungen

Sofern zwei Abmahnungen eingegangen sind, muss nur gegenüber einem Abmahner die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Eine sog. Zweitunterwerfung ist nicht notwendig. Gegenüber dem zweiten Abmahner kann in diesem Fall das Verteidigungsmittel der bereits unterzeichneten Unterlassungserklärung erhoben werden. Dieser Mittelung sollte die Kopie der Abmahnung und der abgegebenen strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt werden. Nur dadurch erlangt der zweite Abmahner Kenntnis von diesem Sachverhalt. Die Kosten der zweiten Abmahnung wären dann nicht zu tragen. Sofern dies nicht erfolgt, müssten die Kosten für die neue Abmahnung übernommen werden.

Voraussetzung ist jedoch, dass die abgemahnten Verstöße absolut identisch sind.

Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

In der Unterlassungserklärung erklärt der Abgemahnte, das abgemahnte Verhalten zukünftig zu unterlassen. Gleichzeitig verpflichtet er sich für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe, sog. Verpflichtungserklärung. Mit dem Abmahnschreiben wird in der Regel eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Dies ist jedoch rechtlich nicht notwendig.

Oft genug sind die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung viel zu weit gefasst oder die Vertragsstrafe ist zu hoch. Die Folge ist, dass sie in der vorgefertigten Form nicht unterschrieben werden müssen. Es besteht soweit die rechtliche Möglichkeit, im Rahmen des Zulässigen, die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzuändern.

Das Vertragsstrafeversprechen

Die Vertragsstrafe hat den Sinn, die sog. Wiederholungsgefahr für die Zukunft auszuschließen. Sie ist für den Fall zu zahlen, dass nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zukünftig noch einmal gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verstoßen wird.

In der Regel werden Vertragsstrafen von 5.000,00 Euro angedroht. Es kommt jedoch auf den Einzelfall an. Bei geringfügigen Verstößen kann eine niedrigere Vertragsstrafe angemessen sein. Jedoch kann es bei besonders schwerwiegenden Verstößen auch teurer werden. In diesem Zusammenhang ist der sog. Hamburger Brauch zu erwähnen. Dabei verpflichtet sich der Abgemahnte im Falle der Verletzung der
Unterlassungserklärung, eine Summe als Vertragsstrafe zu zahlen, die vom Abmahner frei zu bestimmende ist. Die angemessene Höhe kann gerichtlich überprüft werden.

Für die Zahlung der Vertragsstrafe oder sonstiger Streitigkeiten muss ein Gerichtsstand nicht anerkannt werden.

Sofern sich die Rechtslage nach Unterzeichnung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wesentlich ändert, kann der Unterlassungsvertrag gekündigt werden.

Die einstweilige Verfügung

Mittels der einstweiligen Verfügung soll schnell und vorläufig eine gerichtliche Sicherung der verletzten Rechte erreicht werden. Sie ergeht auf Antrag, wenn der Abgemahnte nach erfolgter Abmahnung keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat.

In der Regel gibt es keine mündliche Verhandlung. Inhalt der Verfügung ist die Androhung eines Ordnungsgeldes, bis zu 250.000 €, oder bis zu 6 Monate Haft. Die einstweilige Verfügung muss durch einen Gerichtsvollzieher oder an den Anwalt des Abgemahnten zugestellt werden.

Gegen die einstweilige Verfügung kann ein Widerspruch eingelegt werden. Dafür ist in der Regel ein Rechtsanwalt einzuschalten, da das Verfahren in der Regel vor einem Landgericht stattfindet.

Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Zulässig ist die einstweilige Verfügung daher nur, wenn vorher durch den Abmahner eine Abmahnung abgeschickt wurde. Genau dieses muss er auch nur glaubhaft machen. Ob die Abmahnung tatsächlich angekommen ist, ist nicht erforderlich.

Die Abmahnung kommt meist per Fax. Die Rechtsprechung lässt das Faxschreiben ausreichen, auch wenn es sich dabei nur um eine Kopie handelt. Dies ist wohl der Eilbedürftigkeit der meisten Abmahnungen geschuldet. Das Risiko der Übermittlung geht dabei grundsätzlich zu Lasten des Abgemahnten. Der Abmahnende hat lediglich die ordnungsgemäße Versendung des Fax glaubhaft machen. Dafür reicht schon ein Fax-Protokoll ohne Fehlermeldung.

Sofern tatsächlich keine Abmahnung abgeschickt wurde, besteht die Möglichkeit, einen sog. Kostenwiderspruch einzulegen. Der Abmahner hat in diesem Fall die Gerichts- und Anwaltskosten für das gerichtliche Verfahren zu tragen.

Das Hauptsacheverfahren

Um das anschließende Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss, wenn die einstweilige Verfügung akzeptiert wird, eine sog. Abschlusserklärung abgegeben werden. Dabei ist eine Frist von höchstens vier Wochen einzuhalten. Sofern diese Erklärung nicht abgegeben wird, ist davon auszugehen, dass das Hauptsacheverfahren eingeleitet wird. Zwar entstehen zusätzliche Anwaltsgebühren, jedoch bietet das Verfahren bessere Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung.

Die Kosten einer Abmahnung

Die Kosten der Abmahnung sind die angefallenen Rechtsanwaltskosten des Abmahnenden. Für eine berechtigte Abmahnung sind diese zu erstatten. Die Erstattung der Kosten hat der Abgemahnte zu tragen. hinsichtlich der Rechtsverletzung werden beim Abgemahnten die für die Abmahnung notwendigen Rechtskenntnisse vorausgesetzt. Lediglich im Falle einer bloß fahrlässigen Falschbeurteilung der Rechtslage entfällt die Verpflichtung zur Kostenerstattung.

Die Pflicht zur Erstattung der Kosten ergibt sich nach der Rechtsprechung einmal aus Schadensersatzgesichtspunkten als auch aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag. Durch die Abmahnung werden die weit höheren Kosten eines Gerichtsverfahrens vermieden. Damit sei eine Abmahnung stets im Interesse des Abgemahnten.

Die Kosten des Rechtsanwalts des Abmahnenden sind nur dann nicht zu tragen, wenn der Sachverhalt sehr einfach ist oder ein Verbraucherschutzverein abgemahnt hat.

Ersatz der eigenen Rechtsanwaltskosten

Für den Abgemahnten besteht ein Kostenerstattungsanspruch  im Ergebnis immer dann, wenn er zu Unrecht abgemahnt wurde, d.h. wenn die Abmahnung offensichtlich willkürlich und damit missbräuchlich war. D.h. die eigenen Kosten des Rechtsanwalts können dem Abmahnenden nur dann auferlegt werden, wenn die unberechtigte Abmahnung entweder auf einer fahrlässigen fehlerhaften Einschätzung der Rechtslage durch den Abmahnenden beruht oder Ausdruck einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung ist. Es soll nur der das Risiko hoher Kosten selber tragen, der einen Rechtsverstoß behauptet und abmahnt, aber jedoch davon ausgehen muss, dass ihm ein Anspruch gerade nicht zusteht.

Höhe der Rechtsanwaltskosten

Dabei richtet sich die Höhe der Rechtsanwaltskosten nach dem sog. Streitwert. Dieser richtet sich nach dem sog. Angreiferinteresse. Zu berücksichtigen ist dabei, inwieweit der Abmahner durch die Rechtsverletzung beeinträchtigt ist. Anhaltspunkte sind in diesem Zusammenhang unter anderem die Schwere der Rechtsverletzung als auch die Größe des Gewerbes vom Abmahner und Abgemahnten.

Der Streitwert wird der Berechnung der zu ersetzenden Gebühren zu Grunde gelegt. Die Gebühren werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet.

Die Rechtsanwaltskosten können für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen leicht 400 € bis 2000 € hoch sein. Markenrechtliche Abmahnungen können sehr viel teurer werden.

Der Streitwert

Der in der Abmahnung angegebene Streitwert ist lediglich ein vorläufiger. Die endgültig anzusetzende Höhe wird im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht festgestellt. In der Praxis ist bei einfachen Sachverhalten von einem Streitwert von 10.000 - 25.000 € auszugehen. Bei Markenrechtsverletzungen ist der Streitwert in der Regel höher als 50.000 €.

Sofern die angefallenen Rechtsanwaltskosten durch den Abgemahnten nicht bezahlt werden, können diese durch den Abmahner Klageweise geltend gemacht werden. Jedoch muss der Abmahner in diesem Fall nachweisen, dass die Abmahnung berechtigt und die Höhe der Kosten angemessen sind. Zudem müssen die weiteren Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten nachgewiesen werden. Sofern dieser Beweis nicht gelingt, müssen weder die Rechtsanwalts- noch die Gerichtskosten gezahlt werden.



 
 
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