Vorab:
Sie wollen wissen, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch auf Unterhalt zusteht?
Der Kindesunterhalt wird nicht gezahlt?
Rufen Sie mich an, ich berate Sie zu diesen Fragen.
Das Unterhaltsrecht
Das Unterhaltsrecht regelt die Fragen, wer im Rahmen familienrechtlicher Verhältnisse von wem eine regelmäßige Unterstützung in Geld verlangen kann.
Im Unterhaltsrecht sind zu unterscheiden:
1. der Kindesunterhalt 2. der Ehegattenunterhalt 3. der Verwandtenunterhalt
Bei der Berechnung des jeweiligen Anspruchs auf Unterhalt sind in der Regel unter anderem folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Bedürftigkeit - Selbstbehalt - bereinigtes Nettoeinkommen
Bedürftigkeit
Bedürftigkeit liegt nur vor, wenn der Berechtigte seinen ermittelten Unterhaltsbedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann. Bezieht der Unterhaltsberechtigte also eigenes Einkommen oder besitzt Vermögen, dann kann es sein, dass er seinen Unterhaltsbedarf aus eigenen Mitteln decken kann und daher nicht bedürftig ist.
Selbstbehalt
Der Selbstbehalt zeigt an, wie viel Geld dem Unterhaltspflichtigem im Verhältnis zum Unterhaltsberechtigten zum Leben verbleiben muss. Es ist jedoch zwischen den einzelnen Unterhaltsverpflichtungen zu unterschieden.
Bereinigtes Nettoeinkommen
Das bereinigte Nettoeinkommen errechnet sich aus dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abzüglich der Vorsorgeaufwendungen, der berufsbedingten Aufwendungen sowie der berücksichtigungswürdigen Schulden und vorrangiger Unterhaltspflichten.
Der Kindesunterhalt
Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt entspringt der Verantwortung der Eltern gegenüber dem Kind zur Versorgung. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese stellt eine Hilfe zur Bestimmung des Unterhaltsanspruchs der Kinder dar.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, dem Alter des Kindes und der Stufe der Ausbildung. Der Unterhaltsanspruch ist daher regelmäßig zu überprüfen und die Forderung gegebenenfalls an die geänderten Umstände anzupassen.
Die Düsseldorfer Tabelle geht bei der Berechnung der Unterhaltssätze von einer Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern und einem Ehegatten aus. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, weil etwa drei Kinder neben dem Ehegatten vorhanden sind, dann kann es zu einer Herabstufung auf der Einkommensebene führen, so dass ein geringerer Unterhalt geschuldet wird. Umgekehrt kann es zu einer Höherstufung kommen, wenn lediglich ein Kind unterhaltsberechtigt ist.
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Der Ehegattenunterhalt
Im Grundsatz ist zum Ehegattenunterhalt zu sagen, dass der Ehegatte, der mehr verdient, verpflichtet ist, dem anderen Ehegatten Unterhalt zu gewähren.
In der Regel ist festzustellen, dass die Höhe des Anspruchs auf Unterhalt von den jeweiligen ehelichen Lebensverhältnissen abhängt. Daher sind im Rahmen einer Unterhaltsberechnung die ehelichen Lebensverhältnisse und das die Ehe prägende Einkommen zu ermitteln.
Der Ehegattenunterhalt unterteilt sich in den
1. Familienunterhalt 2. Trennungsunterhalt 3. nachehelichen Unterhalt
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1. Familienunterhalt
Voraussetzung für Familienunterhalt ist, dass die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben und es einen Unterhaltsbedarf gibt. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.
Erzielt ein Ehegatte keine oder nicht ausreichende Einkünfte, so hat dieser gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld zur eigenen Verfügung. Der Familienunterhalt nimmt in der Praxis keine große Rolle ein. Denn wenn die Ehegatten erst einmal über diesen Anspruch streiten, ist in der Regel mit der Trennung und Scheidung zu rechnen.
2. Der Trennungsunterhalt
Der Trennungsunterhalt fällt in die Zeit, ab der sich die Parteien getrennt haben bis zur rechtskräftigen Scheidung. Voraussetzung für den Anspruch auf Trennungsunterhalt ist, dass die Ehegatten sich getrennt haben, die Bedürftigkeit des Ehegatten, der den Unterhalt begehrt und die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten. Bei der Berechnung der Höhe werden die ehelichen Lebensverhältnisse berücksichtigt.
Während (lediglich) des ersten Jahres der Trennung besteht für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten in der Regel keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
3. Der nacheheliche Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) ist der Unterhalt, welcher an den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner nach der rechtskräftigen Scheidung gezahlt wird.
Beim nachehelichen Unterhalt gilt verstärkt das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Danach ist grundsätzlich jeder Ehegatte für seinen Bedarf selbst verantwortlich.
In der Praxis beruht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in der Regel darauf, dass eine Unterstützung für die Betreuung der gemeinsamen Kindern zu zahlen ist; sog. Betreuungsunterhalt.
Darüber hinaus wird auch Unterhalt gewährt:
- wegen Alters, - wegen Krankheit und Gebrechen, - wegen Erwerbslosigkeit, - sog. Aufstockungsunterhalt, - wegen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung,
Der Verwandtenunterhalt
Verwandte in grader Linie sind einander verpflichtet, Unterhalt zu gewähren. Unterhaltsberechtigt ist dabei aber nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Aus diesem Grund sind daher die Eltern für ihre Kinder und umgekehrt auch die Kinder für ihre Eltern (sog. Elternunterhalt) zum Unterhalt verpflichtet. Ebenso auch die Großeltern. Keine Unterhaltspflichten bestehen zwischen Geschwistern und Verschwägerten.
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