Rechtsanwalt Steffen Bußler
 
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Heute: 08.09.2010
 
 
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Die elterliche Sorge

Die elterliche Sorge, kurz Sorgerecht, ist ein gesetzliches Schutzverhältnis, welches dem Interesse des minderjährigen Kindes dient. Das Sorgerecht ist ein gegenüber jedermann wirkendes Recht welches geprägt ist von elterlicher Verantwortung. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge), das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) sowie das Recht das Kind rechtsgeschäftlich und vor Gericht wirksam zu vertreten (Vertretungsrecht). Inhaber der elterlichen Sorge sind grundsätzlich die Eltern.

1. Das gemeinsame Sorgerecht der Eltern besteht, wenn das Kind in der Ehe geboren wird.

Sofern sie bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind steht den Eltern das gemeinsame Sorgerecht zu, wenn sie nach der Geburt heiraten oder wenn sie erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

2. Im Übrigen steht bei einem nichtehelichen Kind die elterliche Sorge der Mutter zu, sog. alleinige Sorgerecht. Die Mutter hat jedoch das Recht und die Pflicht durch Elternvereinbarung mit dem Vater, diesen insb. an der Erziehung, Pflege und Beaufsichtigung zu beteiligen und dessen Mitsorge auch zuzulassen.

Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. Vater ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Ansonsten derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Die gesetzliche Vaterschaft kann nur von dem mit der Mutter verheirateten Ehemann angefochten werden. Auch dem leiblichen Vater steht die Möglichkeit zu, die Vaterschaft anzufechten.

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Inhalt der elterlichen Sorge

Das Sorgerecht ist kein absolutes Herrschaftsrecht. Vielmehr darf das Sorgerecht nur zum Besten des Kindeswohls ausgeübt werden. Das Sorgerecht ist folglich ein zweckgebundenes, ein pflichtgebundenes Recht. Die Sorgerechtsinhaber haben bei der Ausübung des Sorgerechts nur diejenige Sorgfalt zu vertreten, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Über die ordnungsgemäße Ausübung der elterlichen Sorge wacht die staatliche Gemeinschaft; in erster Linie das Jugendamt und das Familiengericht.

Das Sorgerecht beinhaltet gegenüber Dritten, diese von der Einwirkung auf das Kind auszuschließen. Verletzt ein Dritter das Sorgerecht schuldhaft, so kann der Sorgerechtsinhaber, soweit ihm ein Schaden entstanden ist, Schadensersatz verlangen. Die Grenze findet das Sorgerecht dort, wo der Sorgerechtsinhaber zur Duldung verpflichtet ist. Eine entsprechende Verpflichtung zur Duldung kann sich z.B. aus einer Regelung durch das Familiengericht ergeben.

Personensorge

Die Personensorge umfasst unter anderem die Pflege,
Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes, sowie das Recht seinen Aufenthalt zu bestimmen, sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR).

Der Inhaber der Personensorge muss stets das Wohl des Kindes beachten. In der Regel gehören der Umgang mit beiden Eltern und der Umgang mit Personen, zu welchen das Kind Bindungen besitzt, zum Kindeswohl. Das
Familiengericht kann den Umgang des Kindes näher regeln.

Wichtig: Das Kind hat ein Recht auf gewaltfreie Erziehung.

Vermögenssorge

Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des gesamten Vermögens des Kindes. Zu diesem Zweck kann das Vermögen des Kindes vom Sorgerechtsinhaber in seinen Besitz genommen werden.

Im Rahmen der Vermögenssorge können sämtliche vermögensrechtlichen Entscheidungen, welche das Kindsvermögen berühren, getroffen werden (Anlage oder Verbrauch). Der Inhaber der elterlichen Sorge hat dabei wirtschaftlich vorzugehen.

Vertretungsrecht

Grundsatz: Die Vertretungsmacht steht, sofern beide Eltern Sorgerechtsinhaber sind, beiden gemeinsam zu. Ausnahme: Sofern Gefahr im Verzug besteht, kann auch ein Elternteil das Kind allein vertreten. Das Sorgerecht beinhaltet die Prozessführung für die Kinder und die Wahrung der Rechte der Kinder. Empfangsvertreter des Kindes ist jeder Elternteil allein. Die vom Sorgerechtsinhaber der im Namen des Kindes abgegebene Willenserklärung oder Prozesshandlung wirkt für und gegen das Kind.

Eine Reihe von Rechtsgeschäften sind durch das Vormundschaftsgericht genehmigungspflichtig, insbesondere die Verfügungen über Grundstücke; entgeltlicher Erwerb oder Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts als auch die Ausschlagung einer Erbschaft oder der Verzicht auf einen Pflichtteil.

Eine Weisungsbefugnis des vertretenen Kindes an seinen Vertreter kommt nicht in Betracht, weil vermögensrechtliche Entscheidungen bezüglich des Kindsvermögens durch die Vermögenssorge wahrgenommen werden.

Die Haftung des Kindes für das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertretungsbefugten ist derart begrenz, dass sich die Haftung des Kindes für das Handeln seines Vertreters mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit auf sein Vermögen beschränkt. Daraus ergibt sich ein Recht des Kindes auf schuldenfreien Eintritt in die Volljährigkeit. Sofern durch Versagen oder Missbrauch des Sorgerechtsinhabers ein Vermögensverfall des Kindes zu besorgen ist, kann das Familiengericht die erforderlichen Maßregeln zur Vermögenssicherung treffen.

Mit dem Alter von sieben Jahren kann das Kind Rechtsgeschäfte auch ohne Einwilligung oder Genehmigung durch den Sorgerechtsinhaber tätigen, soweit diese nicht lediglich rechtlich nachteilig sind. Eine Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ist jedoch nicht erforderlich, sofern das Rechtsgeschäft durch das Kind allein mit Taschengeld bewirkt wurde.


Inhaber der elterlichen Sorge

Bei Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft steht das Sorgerecht für eheliche Kinder beiden verheirateten Elternteilen grundsätzlich gemeinsam zu. Sofern Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern über die Art und Weise der Ausübung des Sorgerechts bestehen, kann das
Familiengericht das Entscheidungsrecht einem Elternteil allein übertragen. Voraussetzung ist, dass die Angelegenheit für die Person des Kindes von erheblicher Bedeutung ist. Die alleinige Entscheidung muss auch dem Wohle des Kindes dienen. Sofern ein Pfleger für die Besorgung der Angelegenheiten des Kindes bestellt worden ist, steht den Eltern das Sorgerecht insoweit nicht zu.

Sofern die Eltern getrennt leben, die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung oder Scheidung aufgehoben wurde, verbleibt das Sorgerecht gleichwohl bei beiden Eltern gemeinsam. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts kann auf Antrag eines Elternteils durch das Familiengericht erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass entweder der andere Elternteil zustimmt, es sei denn das Kind ist 14 Jahre und widerspricht, oder die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragssteller als dem
Wohl des Kindes förderlich ist. Durch das Familiengericht können Befugnisse eines Elternteils zur Mitentscheidung einschränken oder ausgeschlossen werden.

Ein Stiefelternteil kann im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes übertragen bekommen. Bei
Gefahr im Verzuge ist dieser Ehegatte berechtigt, alle für das Wohl des Kindes erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen.

Nicht miteinander verheiratete Eltern können entsprechende Vereinbarungen zu Grundsätzen der Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder über die Beteiligung des Vaters an der Erziehung, Pflege und Beaufsichtigung schließen.

Sofern sich ein Kind in einer Pflegefamilie befindet, können die
Pflegeeltern über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden, insbesondere Unterhalts- und Sozialleistungen beantragen. Das Jugendamt dient als Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Pflegeeltern und leiblichen Eltern.

Durch das
Familiengericht können Teilbereiche der elterlichen Sorge auf einen Ergänzungspfleger übertragen werden.
 
 
 
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